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Der vorzeitig gekündigte Steuerberatervertrag – und das vereinbarte Pauschalhonorar des Steuerberaters

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Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.

Die Bestimmung des § 628 Abs. 1 BGB regelt die Frage, in welchem Umfang dem Dienstverpflichteten nach der außerordentlichen Kündigung gemäß § 627 BGB Honoraransprüche gegen seinen Auftraggeber zustehen. Danach kann der Verpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Regelung gilt auch für Verträge mit Rechtsanwälten sowie mit Steuerberatern. Die Vorschrift des § 628 Abs. 1 BGB ist zwar abdingbar, jedoch haben die Parteien in der Vergütungsvereinbarung für den Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung auch hierzu keine Regelung getroffen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei vorzeitiger Beendigung des Anwaltsvertrages aufgrund der Bestimmung des § 627 Abs. 1 BGB ein vereinbartes Pauschalhonorar nach § 628 Abs. 1 BGB auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts entspricht. Hierbei ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung und der insgesamt vorgesehenen Tätigkeit zu bewerten, welcher Anteil auf die bereits erbrachten Leistungen des Rechtsanwalts entfällt.

Entgegen der vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vertretenen Ansicht sind diese Grundsätze auch auf eine vereinbarte Pauschalvergütung für steuerrechtliche Beratungsleistungen anwendbar.

Der vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht für maßgeblich angesehene Umstand, dass die von der Steuerberatungsgesellschaft zu erbringenden steuerlichen Leistungen wiederkehrende Tätigkeiten im Rahmen von Dauermandaten betrafen, steht einer Anwendung des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen. Der Normzweck dieser Bestimmung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, demzufolge sich die Vergütung des Dienstverpflichteten nach den tatsächlich erbrachten Leistungen richtet. Die Vorschrift unterscheidet ersichtlich nicht danach, ob die aufgekündigte Tätigkeit im Rahmen eines über mehrere Jahre zu führenden Dauermandats oder nur bezogen auf eine kürzere Zeitdauer erbracht werden sollte. Auch bei einer Pauschalvergütung kommt diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Bedeutung zu.

Die in § 14 StBGebV geregelte Pauschalvergütung verschafft dem Steuerberater keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bezahlung noch nicht erbrachter Leistungen, sondern erleichtert lediglich das Abrechnungsverfahren für schon ausgeführte Leistungen. Anstelle einer Vielzahl von Einzelvergütungen sollen die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbaren können. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Steuerberater die Pauschalvergütung verlangen kann, ist demnach zunächst keine Frage des Steuerberatergebührenrechts, sondern eine solche der vertraglichen Regelung und der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.

Eine gewisse Einschränkung erfährt § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB durch § 12 Abs. 4 StBGebV, wonach es auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss ist, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Diese Bestimmung ist jedoch auf den Tatbestand der Pauschgebühr zugeschnitten und findet deshalb entgegen der Ansicht des Schleswig-Holsteinisdchen Oberlandesgerichts auf eine Pauschalvergütung, die – wie im Streitfall – mehrere Pauschgebühren abdeckt, keine Anwendung.

Der Anwendungsbereich des § 628 Abs. 1 BGB und die danach gebotene Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen lässt sich auch nicht mit der zusätzlichen Erwägung des OLG Schleswig, die Steuerberatungsgesellschaft habe Regelleistungen für die Monate Januar und Februar 2010 erbracht, verneinen. Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung und der insgesamt vorgesehenen Tätigkeit im Einzelnen zu bewerten, welcher Anteil auf die bereits ausgeführten Leistungen des Rechtsberaters entfällt. Tragfähige Feststellungen hierzu hat das OLG Schleswig nicht getroffen. Es hat nicht weiter dargelegt, welche einzelnen Regelleistungen die Steuerberatungsgesellschaft im hier maßgeblichen Zeitraum der Monate Januar und Februar 2010 tatsächlich für die Mandantin und die von ihr vertretenen Gesellschaften erbracht hat und welcher Anteil an der Vergütung diesen Leistungen zuzumessen ist.

Von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Übrigen auch einen Wegfall des von ihm angenommenen Vergütungsanspruchs für die Monate Januar und Februar 2010 gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB in Betracht ziehen und bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen insoweit prüfen müssen, ob erbrachte Teilleistungen für die angeführten Monate im Hinblick auf die infolge der Kündigung notwendige Beauftragung eines anderen Steuerberaters für die Mandantin nutzlos geworden sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2014 – IX ZR 147/12


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